Die durch BGBl 1998/I/017 erfolgte Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 durch Einfügung des § 23 Abs 1 Z 8 entzieht den für die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit dem Nichtmitführen einer Ökokarte mit gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt gegen Art 3 Z 1 Abs 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl 1992/879 verstossen werde, maßgebenden Überlegungen (Hinweis E 8.9.1998, 98/03/0036, 0212) insofern die Grundlage, als ein Verstoss gegen die Verordnung (EG) Nr 3298/94 als eine unmittelbar anwendbare Vorschrift der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße nunmehr nach § 23 Abs 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 geahndet werden kann. Überdies ist die Übergangsfrist von drei Jahren, für welche Art 3 Z 1 Abs 1 der Verwaltungsvereinbarung durch das Protokoll Nr 9 zu den EU-Beitrittsakten rezipiert wurde, mit 31.12.1997 abgelaufen. Dies gilt auch hinsichtlich des Art 4 Z 1 der Verwaltungsvereinbarung. Daraus folgt, dass anstelle der genannten Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung nunmehr Art 1 Abs 1 lit a und Art 2 Abs 1 Unterabs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission) zur Anwendung kommen; ihre Anführung in Verbindung mit § 23 Abs 1 Z 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 als durch die Tat verletzte Vorschriften im Sinne des § 44a Z 2 VStG ist daher rechtlich verfehlt.