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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §75 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/19 90/12/0156 1Stammrechtssatz
§ 75 Abs 1 BDG 1979 untersagt die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich, daß ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, stellt sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim (Hinweis E 12.12.1988, 87/12/0077). Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120107.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010