RS Vwgh 1999/5/26 99/12/0053

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/27 89/08/0200 4 (hier: zweimaliger Abspruch über eine Wahlanfechtung; die beim VwGH gegen beide Bescheide erhobenen Beschwerden wurden abgewiesen)

Stammrechtssatz

Hat die Beh in einem neuerlichen Abspruch in derselben Sache bloß die vorangegangene (vom Bf nicht bekämpfte und daher ihm gegenüber rechtskräftige) Entscheidung wiederholt, so wurde dieser durch diese inhaltliche Rechtswidrigkeit in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 15.2.1988, 87/08/0040) (hier:

zweimaliger Abspruch über das Bestehen von Sozialversicherungspflicht für denselben Zeitraum).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120053.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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