RS Vwgh 1999/5/26 94/13/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §6 Z2;

Rechtssatz

Weder ein im Einzelfall schon beim Erwerb aus welchen Gründen immer abgegebenes Anbot, den erworbenen Anteil unentgeltlich rückabzutreten, noch das Bestehen hoher Verlustvorträge ändert etwas an der grundsätzlich bestehenden Qualifikation eines Anteils an einer GmbH als (nicht abnutzbares) Wirtschaftsgut, weil einerseits das Rückabtretungsanbot - selbst für den zunächst gar nicht feststehenden Fall seiner Annahme - nur den Personenkreis einengt, auf den der Anteil übertragen werden kann, die allfällige Übertragung als solche aber nicht verhindert und auch bestehende Verlustvorträge der GmbH, an der die Anteile erworben werden, keine zwingenden Schlüsse auf die Wertlosigkeit des Anteiles zulassen. (Im konkreten Fall hat der Abgabepflichtige nach seinem Vorbringen einen Anteil - hier im Ausmaß von 10 Prozent - an der C-GmbH erworben, wodurch von ihm eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der C-GmbH und der A-GmbH habe durchgesetzt werden können, woraus sich eine Verbesserung des Ergebnisses bei der A-GmbH ergeben habe, weshalb die Bezüge des Abgabepflichtigen als Geschäftsführer der A-GmbH gestiegen seien. Er bringt gegenüber der bescheidmäßigen Beurteilung, wonach es sich bei dem betreffenden Anteil an der C-GmbH um ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut handle, und ua deswegen die Aufwendungen für dessen Erwerb (nach § 16 Abs 1 zweiter Satz EStG 1988) keine Werbungskosten darstellten, vor, dass der Anteil kein Wirtschaftsgut darstelle, weil er im Hinblick auf das schon bei seinem Erwerb gestellte Anbot, den Anteil unentgeltlich rückabzutreten, nicht übertragbar gewesen sei und im Hinblick auf die bestehenden hohen Verlustvorträge "ein präsumtiver Käufer kein Entgelt" bezahlt hätte. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides, wonach die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Geschäftsanteiles an der C-GmbH keine Werbungskosten darstellen, aufzuzeigen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130090.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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