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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §45 Abs1;Rechtssatz
Der Dienstvorgesetzte ist nicht nur berechtigt, sondern gemäß § 45 Abs 1 BDG 1979 sogar verpflichtet, für die Einhaltung der Dienstzeit durch seine Mitarbeiter zu sorgen. Dabei bleibt es im Rahmen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich ihm überlassen, wie er im Einzelnen vorgeht. Die Verpflichtung zur täglichen Meldung von Dienstantritt und Dienstende stellt zweifellos ein taugliches Kontrollinstrument dar, das in der Regel dem Dienstnehmer zumutbar ist und keiner besonderen Rechtfertigung bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993120320.X05Im RIS seit
11.07.2001