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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass § 4 Abs 5 KDV eine Mindestzahl von angebrachten Spikes nicht vorsieht, besteht die Notwendigkeit der Anbringung der Tafel im Sinne des § 4 Abs 5 Z 2 lit e KDV, wenn die verwendeten Reifen zumindest mit mehreren über die Reifenlaufflächen hinausragenden Stiften (Spikes) versehen sind. Bei diesem Sachverhalt war es somit unerheblich, darüber hinaus auch noch die (volle) Funktionstüchtigkeit der Reifen durch einen Sachverständigen zu prüfen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker KraftfahrzeugtechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030333.X01Im RIS seit
12.06.2001