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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/12/0350Rechtssatz
Der für die Änderung des Dienstplanes und seine konkrete Umsetzung formell zuständige Dienststellenleiter hat auch im Fall einer Anweisung durch einen vorgesetzten Organwalter das Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss nach § 9 Abs 2 lit b PVG herzustellen, selbst wenn er bzw seine Dienstvorgesetzten der Auffassung sind, dass nur die Einführung dieses neuen Dienstplanes den generell-abstrakten Vorgaben des Gesetzes bzw den anzuwendenden Richtlinien (hier: Richtlinien des Bundesministers für Finanzen - Erlass vom 2.11.1989 in der Fassung der dritten Ergänzung - betreffend Dienstplan und Anordnung von Überstunden bei den Zollämtern und Zollwachabteilungen) entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994120299.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014