RS Vwgh 1999/5/26 99/03/0046

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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L65008 Jagd Wild Vorarlberg
25/01 Strafprozess

Norm

JagdG Vlbg 1988 §26 Abs1 litd idF 1993/067;
JagdG Vlbg 1988 §26 Abs3;
StPO 1975 §492;

Rechtssatz

Für die nach § 26 Abs 3 Vlbg JagdG 1988 vorzunehmende Festsetzung des Zeitpunktes, bis zu welchem die jagdliche Verlässlichkeit ausgeschlossen ist, hat eine bei der gerichtlichen Verurteilung allenfalls ausgesprochene bedingte Strafnachsicht keine rechtserhebliche Bedeutung. Die Behörde hat die entsprechende Beurteilung vielmehr unabhängig von den für eine allfällige bedingte Strafnachsicht maßgebenden, vom Gericht berücksichtigten Aspekten vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030046.X02

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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