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L65008 Jagd Wild VorarlbergNorm
JagdG Vlbg 1988 §26 Abs1 litd idF 1993/067;Rechtssatz
Für die nach § 26 Abs 3 Vlbg JagdG 1988 vorzunehmende Festsetzung des Zeitpunktes, bis zu welchem die jagdliche Verlässlichkeit ausgeschlossen ist, hat eine bei der gerichtlichen Verurteilung allenfalls ausgesprochene bedingte Strafnachsicht keine rechtserhebliche Bedeutung. Die Behörde hat die entsprechende Beurteilung vielmehr unabhängig von den für eine allfällige bedingte Strafnachsicht maßgebenden, vom Gericht berücksichtigten Aspekten vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030046.X02Im RIS seit
05.04.2001