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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzLeitsatz
Aufhebung eines Bescheides infolge Anwendung einer aufgehobenen, nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des Sbg SozialhilfeGRechtssatz
Mit E v 05.10.98, G117/98, hob der Verfassungsgerichtshof die Wendung "bundes- oder" in §8 Abs6 Sbg SozialhilfeG als verfassungswidrig auf und sprach aus, daß diese Vorschrift nicht mehr anzuwenden ist; dieser Ausspruch wurde am 30.11.98 kundgemacht.
Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist daher die von der Aufhebung betroffene Gesetzesbestimmung nicht nur in Anlaßfällen, sondern (jedenfalls ab der Kundmachung) ausnahmslos in allen Beschwerdefällen nicht mehr anzuwenden.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, Sozialhilfe, Behinderte, PflegegeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2106.1998Dokumentnummer
JFR_10009393_98B02106_01