RS Vfgh 1999/6/7 B2106/98

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
Sbg SozialhilfeG §8 Abs6

Leitsatz

Aufhebung eines Bescheides infolge Anwendung einer aufgehobenen, nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des Sbg SozialhilfeG

Rechtssatz

Mit E v 05.10.98, G117/98, hob der Verfassungsgerichtshof die Wendung "bundes- oder" in §8 Abs6 Sbg SozialhilfeG als verfassungswidrig auf und sprach aus, daß diese Vorschrift nicht mehr anzuwenden ist; dieser Ausspruch wurde am 30.11.98 kundgemacht.

Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist daher die von der Aufhebung betroffene Gesetzesbestimmung nicht nur in Anlaßfällen, sondern (jedenfalls ab der Kundmachung) ausnahmslos in allen Beschwerdefällen nicht mehr anzuwenden.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, Sozialhilfe, Behinderte, Pflegegeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2106.1998

Dokumentnummer

JFR_10009393_98B02106_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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