RS Vwgh 1999/5/26 94/12/0156

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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72/02 Studienrecht allgemein

Norm

StudBerG §12 Abs3;
StudBerG §5;
StudBerG §6 Abs2;
StudBerG §7 Abs2 idF 1991/624;

Rechtssatz

Die Anerkennung von Prüfungen iSd § 5 und § 7 Abs 2 StudBerG sowie die (allenfalls auch dadurch ermöglichte) Ausstellung eines Studienberechtigungszeugnisses nach § 6 Abs 2 StudBerG setzt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung unter der nach § 12 Abs 3 StudBerG gleichzeitig vorzunehmenden Feststellung der sie umfassenden Prüfungsfächer (bzw - im Falle der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 StudBerG - zur Ergänzung einer bereits abgelegten Studienberechtigungsprüfung) voraus. Ein Recht darauf, dass zugleich auch über eine Anerkennung von Prüfungen bzw die Ausstellung des genannten Zeugnisses entschieden werde, hat der Zulassungswerber nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994120156.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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