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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
StudBerG §12 Abs3;Rechtssatz
Die Anerkennung von Prüfungen iSd § 5 und § 7 Abs 2 StudBerG sowie die (allenfalls auch dadurch ermöglichte) Ausstellung eines Studienberechtigungszeugnisses nach § 6 Abs 2 StudBerG setzt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung unter der nach § 12 Abs 3 StudBerG gleichzeitig vorzunehmenden Feststellung der sie umfassenden Prüfungsfächer (bzw - im Falle der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 StudBerG - zur Ergänzung einer bereits abgelegten Studienberechtigungsprüfung) voraus. Ein Recht darauf, dass zugleich auch über eine Anerkennung von Prüfungen bzw die Ausstellung des genannten Zeugnisses entschieden werde, hat der Zulassungswerber nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994120156.X01Im RIS seit
21.02.2002