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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0290 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0420 E 23. Juni 1999Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/10/07 98/12/0172 5Stammrechtssatz
Bei der Prüfung der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 75 Abs 3 BDG 1979 idF BGBl 1990/447 ist zunächst anhand des Bescheides, mit dem der Karenzurlaub gewährt wurde, zu prüfen, ob für dessen Genehmigung private Gründe des Beamten im Vordergrund standen. Enthält der Bescheid keine diesbezüglichen Feststellungen, ist auf den Antrag des Beamten auf Gewährung des Karenzurlaubes sowie sonstige Unterlagen, die dem Verfahren zugrunde lagen, zurückzugreifen, um zu klären, ob die Voraussetzungen nach § 75 Abs 3 BDG 1979 gegeben sind oder nicht (Hinweis E 20.12.1995, 94/12/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120289.X01Im RIS seit
03.04.2001