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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215;Rechtssatz
Fragen der Abgabenverrechnung sind nicht Gegenstand eines Rückzahlungsverfahrens nach § 239 BAO, sondern sind nur in einem allenfalls vorangehenden Verfahren nach § 216 BAO mittels Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu klären (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2310). Insoweit kann auch das Bestehen von Guthaben Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130199.X01Im RIS seit
20.11.2000