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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/09 88/17/0182 2Stammrechtssatz
Die Rechtsprechung des VwGH hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öff Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist freilich das Bestehen einer echten Rechtslücke; im Zweifel ist eine auftretende Rechtslücke als beabsichtigt anzusehen (Hinweis E 3.11.1978, 970/75, VwSlg 9677 A/1978). Wo die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind, dh keine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lassen, ist für die Anwendung der Gesetzesanalogie kein Raum (Hinweis E 5.6.1985, 85/09/0006, VwSlg 11787 A/1985).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120119.X02Im RIS seit
11.07.2001