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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E049 EG Art49;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/09/0160 E 15. Dezember 1999Rechtssatz
Zur Beantwortung der Frage, ob der an einem bestimmten Tag erfolgte Einsatz des türkischen Staatsangehörigen in Österreich bewilligungspflichtig war, hat die Behörde aus dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts zunächst zu prüfen, ob der vom Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: BRD) an diesem bestimmten Tag zur bzw im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung im Mitgliedstaat Österreich einen Drittstaatsangehörigen verwendet hat, der in diesem Mitgliedstaat und nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt gewesen ist, könnte doch diesfalls eine Bestrafung des Arbeitgebers wegen Übertretung des AuslBG mit Rücksicht auf die zu beachtende gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung Österreichs, den freien Dienstleistungsverkehr auch für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer eines entsendenden Arbeitgebers zu gewährleisten, nicht in Betracht kommen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 693J0043 Vander Elst VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090262.X04Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011