RS Vwgh 1999/5/26 97/09/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
61993CJ0043 Vander Elst VORAB;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
EURallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/09/0160 E 15. Dezember 1999

Rechtssatz

Zur Beantwortung der Frage, ob der an einem bestimmten Tag erfolgte Einsatz des türkischen Staatsangehörigen in Österreich bewilligungspflichtig war, hat die Behörde aus dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts zunächst zu prüfen, ob der vom Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: BRD) an diesem bestimmten Tag zur bzw im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung im Mitgliedstaat Österreich einen Drittstaatsangehörigen verwendet hat, der in diesem Mitgliedstaat und nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt gewesen ist, könnte doch diesfalls eine Bestrafung des Arbeitgebers wegen Übertretung des AuslBG mit Rücksicht auf die zu beachtende gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung Österreichs, den freien Dienstleistungsverkehr auch für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer eines entsendenden Arbeitgebers zu gewährleisten, nicht in Betracht kommen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 693J0043 Vander Elst VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090262.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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