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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/12/0350Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/12/0269 E 16. März 1998 VwSlg 14856 A/1998 RS 1Stammrechtssatz
Im Dienstrechtsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten zählt. Ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht nur dann, wenn durch diese Dienstaufträge die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art 18 Abs 1 B-VG nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994120299.X04Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014