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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Gegen § 17 Abs 2 StudFG 1992 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei einer Durchschnittsbetrachtung, von der der Gesetzgeber ausgehen darf, ist mit einem späten Studienwechsel (ohne Vollanrechnung der tatsächlichen Vorstudienzeit) regelmäßig und typisch ein Zeitverlust verbunden, der mit den Zielsetzungen des StudFG 1992 in Widerspruch gerät. Dass solche Regelungen in besonders gelagerten Einzelfällen, also in atypischen Fällen, zu Ergebnissen führen, die (insbesondere von den Betroffenen) als Härte bzw als unbefriedigend angesehen werden, macht die Norm noch nicht verfassungswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120511.X03Im RIS seit
11.07.2001