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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Rechtssatz
Die Behauptung des Zulassungsbesitzers, er habe dem Auskunftsverlangen nicht nachkommen können, weil ihm die Behörde keine Akteneinsicht gewährt habe, ist nicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (Hinweis E 28.2.1996, 96/03/0028) tauglich. Der Zulassungsbesitzer hat sich den zur Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG erforderlichen Wissensstand so zu verschaffen, dass er dazu nicht der Einsicht in behördliche Akten bedarf. Für die gegenteilige Annahme des Beschwerdeführers fehlen jegliche Anhaltspunkte im Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030074.X02Im RIS seit
11.07.2001