RS Vwgh 1999/5/26 99/03/0074

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §17;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Behauptung des Zulassungsbesitzers, er habe dem Auskunftsverlangen nicht nachkommen können, weil ihm die Behörde keine Akteneinsicht gewährt habe, ist nicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (Hinweis E 28.2.1996, 96/03/0028) tauglich. Der Zulassungsbesitzer hat sich den zur Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG erforderlichen Wissensstand so zu verschaffen, dass er dazu nicht der Einsicht in behördliche Akten bedarf. Für die gegenteilige Annahme des Beschwerdeführers fehlen jegliche Anhaltspunkte im Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030074.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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