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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Einbehalt von Kammerbeiträgen vom Kassenhonorar durch die Gebietskrankenkasse zwecks Überweisung an die Ärztekammer aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit der GKKRechtssatz
Keine Präjudizialität des §56 Abs3 und §75 Abs5 ÄrzteG sowie des §2 Abs1 der Beitrags- und UmlagenO der Ärztekammer für Steiermark "in der derzeit gültigen Fassung".
Durch die Teilnahme eines befangenen Mitgliedes an der Entscheidung einer Kollegialbehörde wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt (vgl. VfSlg. 3408/1958, 6454/1971, 7738/1976, 14843/1997 u.a.).
Die Beschwerdeführerin kann durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in ihrem nach §1 DSG verfassungsrechtlich gewährleisten Recht verletzt sein, weil die Abzugs- und Überweisungsberechtigung der Gebietskrankenkasse, soweit sie aus einer gültigen vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Gebietskrankenkasse abgeleitet werden kann, schon deshalb gegen dieses Grundrecht nicht verstoßen kann.
Es ist nicht denkunmöglich anzunehmen, daß wichtige Interessen der Beschwerdeführerin in einer Sittenwidrigkeit gleichzuhaltenden Weise durch eine Vereinbarung, aufgrund derer die Gebietskrankenkasse berechtigt gewesen ist, die von der Beschwerdeführerin der Ärztekammer geschuldeten Beiträge und Umlagen einzubehalten und - auf Rechnung und zugunsten der Beschwerdeführerin - direkt der Ärztekammer zu überweisen, ohne daß der Beschwerdeführerin dadurch die Möglichkeit genommen wurde, Streitigkeiten mit der Ärztekammer über die Höhe der Beiträge auf dem dafür vorgesehenen Verwaltungswege auszutragen, nicht verletzt wurden. Durch die Verneinung der Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung ist der belangten Behörde daher kein die Grundrechtssphäre der Beschwerdeführerin verletzender, grober Rechtsirrtum unterlaufen.
Keine Verletzung des Eigentumsrechts.
(Ebenso: E v 07.06.99, B4890/96).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte, Ärztekammer, Verwaltungsverfahren, Befangenheit, DatenschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B4889.1996Dokumentnummer
JFR_10009393_96B04889_01