RS Vwgh 1999/5/26 98/12/0511

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Behörde in der Begründung des Bescheides eine andere als die im Spruch zitierte geltende Fassung des Gesetzes angewendet hat, hat für sich allein noch nicht zur Aufhebung des Bescheides zu führen; vielmehr ist zu prüfen, ob die Entscheidung aufgrund der (in Wahrheit) maßgeblichen Rechtslage rechtens war.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120511.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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