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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Behörde in der Begründung des Bescheides eine andere als die im Spruch zitierte geltende Fassung des Gesetzes angewendet hat, hat für sich allein noch nicht zur Aufhebung des Bescheides zu führen; vielmehr ist zu prüfen, ob die Entscheidung aufgrund der (in Wahrheit) maßgeblichen Rechtslage rechtens war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120511.X01Im RIS seit
11.07.2001