Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PVG 1967 §10 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/12/0350Rechtssatz
Unter Einvernehmen versteht man in der österreichischen Rechtssprache nach herrschender Auffassung und Judikatur ZUSTIMMUNG. In diesem Sinn wird dieser Begriff auch vom Gesetzgeber in § 9 Abs 2 PVG verwendet, wie sich aus § 10 Abs 2 zweiter Satz PVG unmissverständlich ergibt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 EinvernehmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994120299.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014