RS Vwgh 1999/5/26 94/12/0299

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §10 Abs2;
PVG 1967 §9 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/12/0350

Rechtssatz

Unter Einvernehmen versteht man in der österreichischen Rechtssprache nach herrschender Auffassung und Judikatur ZUSTIMMUNG. In diesem Sinn wird dieser Begriff auch vom Gesetzgeber in § 9 Abs 2 PVG verwendet, wie sich aus § 10 Abs 2 zweiter Satz PVG unmissverständlich ergibt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Einvernehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994120299.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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