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L00156 Unabhängiger Verwaltungssenat SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mit dem Ablauf der mindestens sechsjährigen Bestellungsdauer endet die Funktion als Mitglied des UVS und bei Betrauung eines Bundesbediensteten auch das mit der Funktionsperiode abgestimmte befristete Dienstverhältnis zum Land nach § 18 Abs 3 Satz 1 Stmk UVSG. Da das Stmk UVSG für den lediglich in § 18 Abs 3 Satz 2 Stmk UVSG erwähnten Fall der Wiederbestellung keine gesonderte Regelung enthält, gelten auch in diesem Fall dieselben Bestellungsvorschriften wie für die Erstbestellung. Es besteht daher mangels einer rechtlichen Verdichtung im Stmk UVSG weder im Fall der Erst - noch der Wiederbestellung ein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf (Wieder)Betrauung mit dieser Funktion bzw eine Parteistellung im Bewerbungsverfahren oder ein Recht auf bescheidförmige Erledigung seines Antrages auf Bestellung/Weiterbestellung (vgl dazu zur vergleichbaren Situation im Fall der Ernennung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis den B 29.4.1993, 93/12/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120082.X05Im RIS seit
21.02.2002