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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §20 Abs13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0093Rechtssatz
Wegen des unterschiedlichen Kreises der jeweils zur Antragstellung Berechtigten im Falle des § 20 Abs 2 PVG einerseits (Wahlberechtigte) und des § 20 Abs 13 PVG andererseits (Wählergruppe) kann die Wählergruppe entgegen Schragel, Kommentar zum PVG, Rz 36 zu § 20 auf Seite 396, vorletzter Absatz, einen solchen Mangel der Wählerliste in ihrer Wahlanfechtung jederzeit geltend machen, also unabhängig davon, ob Wahlberechtigte ein Verfahren nach § 20 Abs 2 PVG ausgelöst haben und in welchem Stadium sich dieses Verfahren befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120053.X01Im RIS seit
11.07.2001