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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §25 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Dienstbehörde die Einberufung zur Sitzung durch den Zentralausschuss zur Kenntnis genommen und dem Beamten nachträglich DIENSTFREISTELLUNG gewährt hat, erfüllt nicht das Erfordernis der Initiative des Dienstgebers im Sinne des § 25 Abs 1 PVG. Dass es sich um eine FREMDBESTIMMTE Personalvertretungstätigkeit gehandelt habe, genügt nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs 1a PVG, der ausdrücklich - und zwar auch hinsichtlich der zeitlichen Festlegung - eine Initiative des Dienstgebers verlangt. Dieses Erfordernis unterstreichen im Übrigen auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (297 Blg Sten Prot NR XVIII GP) zur Novelle BGBl Nr 179/1992, mit der die Bestimmung eingeführt wurde. Dort heißt es, dass es vor allem in Bereichen, in denen ein Schichtdienst oder Wechseldienst eingerichtet sei, aber auch bei üblichem Dienstplan, dazu kommen könne, dass die Teilnahme eines Personalvertreters an von Dienstgeberseite festgesetzten Veranstaltungen oder Sitzungen erforderlich werde, die zu Zeiten außerhalb der Normaldienstzeit des Personalvertreters stattfänden. Diese Personalvertretungstätigkeit solle als Dienstzeit anerkannt werden. Es dürfe sich dabei aber nicht um die übliche Betreuungstätigkeit handeln, die die Personalvertretung von sich aus oder auf Wunsch eines Bediensteten wahrnehme und es dürfe hiedurch auch kein Mehraufwand an Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen eintreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994120020.X01Im RIS seit
21.02.2002