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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs 9 letzter Satz OÖ FischereiG 1983 war es der belangten Behörde verwehrt, als Grundlage der Eintragung des Fischereiberechtigten ein eigenes Ermittlungsverfahren über den Umfang des Eigentumsrechtes des Fischereiberechtigten durchzuführen, sondern es war die Behörde verpflichtet, zunächst die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten. Von der belangten Behörde war daher auch nicht zu prüfen, ob die zur Untermauerung der Eigentumsansprüche aufgestellten Behauptungen geeignet sind, den Ansprüchen zum Erfolg zu verhelfen (Hinweis E 17.6.1992, 92/03/0050).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030066.X02Im RIS seit
11.07.2001