RS Vwgh 1999/5/26 97/03/0066

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §38;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs 9 letzter Satz OÖ FischereiG 1983 war es der belangten Behörde verwehrt, als Grundlage der Eintragung des Fischereiberechtigten ein eigenes Ermittlungsverfahren über den Umfang des Eigentumsrechtes des Fischereiberechtigten durchzuführen, sondern es war die Behörde verpflichtet, zunächst die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten. Von der belangten Behörde war daher auch nicht zu prüfen, ob die zur Untermauerung der Eigentumsansprüche aufgestellten Behauptungen geeignet sind, den Ansprüchen zum Erfolg zu verhelfen (Hinweis E 17.6.1992, 92/03/0050).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030066.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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