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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist an rechtskräftige Bestrafungen (nur) insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, die Bindung an rechtskräftige Bestrafungen befreit die Behörde aber nicht davon, die Kriterien für die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers - also insbesondere sein Persönlichkeitsbild - zu untersuchen (Hinweis E 21.9.1999, 98/03/0161).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030137.X03Im RIS seit
11.07.2001