RS Vwgh 1999/5/26 98/03/0137

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37;
BetriebsO 1994 §16 Abs4;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde ist an rechtskräftige Bestrafungen (nur) insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, die Bindung an rechtskräftige Bestrafungen befreit die Behörde aber nicht davon, die Kriterien für die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers - also insbesondere sein Persönlichkeitsbild - zu untersuchen (Hinweis E 21.9.1999, 98/03/0161).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030137.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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