RS Vwgh 1999/5/26 97/09/0123

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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L22002 Landesbedienstete Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §114 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §114 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hätte in dem die Suspendierung verfügenden Bescheid auch zu begründen gehabt, aus welchen Erwägungen sie von der Anwendung gelinderer Mittel iSd § 114 Abs 4 Krnt DienstrechtsG 1994 (Verwendungsänderung, Versetzung) zur Hintanhaltung einer Gefährdung dienstlicher Interessen Abstand genommen hat. Die belangte Behörde begründete die Suspendierung im Wesentlichen nur mit der Schwere der dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, sie hätte aber sowohl auf die Verhältnisse an der konkreten Dienststelle als auch auf den konkreten Dienstvorgesetzten abstellen müssen. Da somit nicht von vornherein gesagt werden kann, dass auch eine - vom Beamten angeblich bereits zu einem weit früheren Zeitpunkt sogar geforderte - Versetzung an eine andere Dienststelle den gewünschten sichernden Erfolg nicht gebracht hätte, ist diese Unterlassung auch entscheidungswesentlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090123.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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