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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hätte in dem die Suspendierung verfügenden Bescheid auch zu begründen gehabt, aus welchen Erwägungen sie von der Anwendung gelinderer Mittel iSd § 114 Abs 4 Krnt DienstrechtsG 1994 (Verwendungsänderung, Versetzung) zur Hintanhaltung einer Gefährdung dienstlicher Interessen Abstand genommen hat. Die belangte Behörde begründete die Suspendierung im Wesentlichen nur mit der Schwere der dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, sie hätte aber sowohl auf die Verhältnisse an der konkreten Dienststelle als auch auf den konkreten Dienstvorgesetzten abstellen müssen. Da somit nicht von vornherein gesagt werden kann, dass auch eine - vom Beamten angeblich bereits zu einem weit früheren Zeitpunkt sogar geforderte - Versetzung an eine andere Dienststelle den gewünschten sichernden Erfolg nicht gebracht hätte, ist diese Unterlassung auch entscheidungswesentlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090123.X01Im RIS seit
20.11.2000