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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/24 97/12/0178 3 (hier: Vorweg ist jedenfalls dem VwGH nicht ersichtlich, dass jegliche Tätigkeit einer Beamtin des Rechnungshofes bei der Europäischen Union, mit Ausnahme einer solchen beim Europäischen Rechnungshof, also unabhängig von der Art der Tätigkeit, keinesfalls den vom Präsidenten des Rechnungshofes erkennbar als entscheidend in den Vordergrund gestellten DIENSTLICHEN NUTZEN bringen könnte).Stammrechtssatz
Der Kenntniszugewinn und Erfahrungszugewinn aus jener Tätigkeit, für die der Karenzurlaub gewährt wurde, und seine Verwertbarkeit bei der Rückkehr des Beamten in eine Verwendung in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stellt einen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 75 Abs 3 BDG 1979 dar (Hinweis E 20.12.1995, 94/12/0104). Es kann auch zutreffen, daß ein solcher die Nachsicht rechtfertigender Zugewinn mit zunehmender Dauer der Tätigkeit soweit abnimmt, daß dieser "Rückkoppelungseffekt" für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr gegeben ist. Dies muß aber nach der Rechtslage vor der Nov zum BDG 1979, BGBl 1997/61 Teil 1, im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände geprüft werden. Ein (allgemeiner) Erfahrungssatz, daß eine solche Rückwirkung nach einem drei Jahre übersteigenden Zeitraum (ohne Berücksichtigung der jeweils miteinander in Beziehung zu setzenden Verwendungen) jedenfalls nicht mehr gegeben ist, ist nicht erkennbar, sodaß die bloße Berufung darauf eine unbewiesene Behauptung ist, die nicht ausreicht, eine auf diesen Zeitraum eingeschränkte Nachsicht hinreichend zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120107.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010