Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R0684 Grenzüberschreitender Personenverkehr Omnibussen Art2;Rechtssatz
Dem Begriff jedermann in § 1 Abs 1 zweiter Satz KflG idF der KflG-Novelle 1992 ist das Verständnis zuzuordnen, dass ein Kraftfahrlinienverkehr nur dann betrieben wird, wenn er für jedermann ohne Einschränkung auf eine bestimmte Benützergruppe zugänglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030024.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014