RS Vwgh 1999/5/26 98/12/0511

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §68 Abs1;
StudFG 1992 §15 Abs1 idF 1996/377;
StudFG 1992 §17 Abs2 idF 1996/377;

Rechtssatz

Ein Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission über die Einrechnung von Vorstudienzeiten entfaltet (auch ohne ausdrückliche Anordnung) schon aufgrund allgemeiner Überlegungen (insbesondere Vorliegen einer Entscheidung im Vorfragenbereich) Bindungswirkung für die Studienbeihilfenbehörde.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120511.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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