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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission über die Einrechnung von Vorstudienzeiten entfaltet (auch ohne ausdrückliche Anordnung) schon aufgrund allgemeiner Überlegungen (insbesondere Vorliegen einer Entscheidung im Vorfragenbereich) Bindungswirkung für die Studienbeihilfenbehörde.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120511.X02Im RIS seit
11.07.2001