RS Vwgh 1999/5/26 98/12/0021

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

63/07 Personalvertretung
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §22a Abs11 idF 1992/313;
BEinstG §22a Abs7;
BEinstG §22b;
PVG 1967 §29 Abs1 idF 1994/550;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0022

Rechtssatz

Die in § 22a Abs 7 letzter Satz bzw Abs 11 iVm § 22b BEinstG geregelte BEISTANDSPFLICHT der Personalvertretungs-Organe (in der Regel DA und ZA) gegenüber den Behindertetenvertrauenspersonen einschließlich der Zentralbehindertetenvertrauensperson umfasst auch deren Teilhabe an den in § 29 Abs 1 PVG geregelten, vom Bund beizustellenden Sachleistungen. Einen allenfalls sich daraus ergebenden Mehrbedarf hat das zuständige Personal-Vertretungsorgan bei der Inanspruchnahme von Mitteln nach § 29 Abs 1 PVG geltend zu machen bzw einen derartigen Bedarf bei der Verteilung von solchen zur Verfügung gestellten Mitteln zu berücksichtigen. Die Geschäftsführung des Personalvertretungs-Organes obliegt in dieser Beziehung der Kontrolle durch die PVAK nach § 41 PVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120021.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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