RS Vfgh 1999/6/7 B891/97, V235/97

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1
Wr BauO 1930 §6 Abs8
Wr BauO 1930 §134 Abs3
Wr BauO 1930 §134a

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Berufung des Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage gegen eine Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem Nachbargrundstück mangels Parteistellung

Rechtssatz

Zurückweisung des - zusammen mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren mangels Parteistellung eingebrachten - Individualantrags auf Aufhebung eines Plandokuments.

Der Antrag läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen durch die bekämpfte Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingegriffen wird.

Ferner ist im vorliegenden Fall ein zumutbarer Umweg gegeben, da der Antragsteller im nächsten Rechtsgang die Möglichkeit hat, Einwendungen zu erheben, über welche bescheidmäßig abzusprechen ist.

In Verbindung mit §6 Abs8 Wr BauO 1930 in der Auslegung, die diese Bestimmung im Erkenntnis VfSlg. 12468/1990 erfahren hat, ist der Wortgruppe "soferne sie ihrem Schutz dienen" im Einleitungssatz des §134a Wr BauO 1930 sowie dem Tatbestand des §134a lite leg. cit. als solchem (arg.: "Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben") auch der Fall des Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage zu unterstellen, dessen rechtliche Interessen durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb tangiert werden, weil er "mit Auflagen der Gewerbebehörde (gegebenenfalls mit weiteren Auflagen gemäß §79 Abs2 der Gewerbeordnung) zum Schutz der Nachbarschaft rechnen muß" (vgl. VfSlg. 14943/1997).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Baurecht, Nachbarrechte, Parteistellung Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B891.1997

Dokumentnummer

JFR_10009393_97B00891_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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