RS Vwgh 1999/5/26 98/03/0243

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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L00152 Unabhängiger Verwaltungssenat Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §67g Abs1;
AVG §68 Abs1;
GO UVS Krnt 1991 §11 Z3;
VStG §51h Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde über die Berufung des Besch gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis mit Verkündung des Berufungsbescheides bereits rechtswirksam entschieden, hat sie durch die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene neuerliche Entscheidung (wegen Verhinderung des Berichterstatters des UVS an der Ausfertigung der beschlossenen Entscheidung) über die Berufung im selben Rechtsgang den Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt. Mit dieser Vorgangsweise hat sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen, sodass ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet ist (hier hätte der Kammervorsitzende gemäß § 11 Z 3 V der Vollversammlung des UVS für Krnt die Ausarbeitung durch ein anderes Mitglied der erkennenden Kammer verfügen müssen).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenRechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenRechtsverletzung sonstige FälleZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030243.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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