RS Vwgh 1999/5/26 98/12/0051

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG/Stmk 1974 §12 Abs2 Z4 idF Stmk 1996/017;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Ausmaßes der bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages dem Anstellungstag voranzusetzenden Vordienstzeiten stellt für sich allein noch keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein Begehren eines Beamten auf Änderung seines bereits rechtskräftig festgesetzten Vorrückungsstichtages dar (Hinweis VwGH E 7.6.1978, 1116/78; VwGH E 18.2.1994, 93/12/0078). Dazu bedürfte es einer entsprechenden Anordnung des Gesetzgebers bezüglich der festgestellten Vorrückungsstichtage; eine solche enthält die Stmk Landesbeamtengesetz-Novelle 1995 im Zusammenhang mit § 12 Abs 2 Z 4 lit e GehG/Stmk nicht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120051.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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