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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Ausmaßes der bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages dem Anstellungstag voranzusetzenden Vordienstzeiten stellt für sich allein noch keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein Begehren eines Beamten auf Änderung seines bereits rechtskräftig festgesetzten Vorrückungsstichtages dar (Hinweis VwGH E 7.6.1978, 1116/78; VwGH E 18.2.1994, 93/12/0078). Dazu bedürfte es einer entsprechenden Anordnung des Gesetzgebers bezüglich der festgestellten Vorrückungsstichtage; eine solche enthält die Stmk Landesbeamtengesetz-Novelle 1995 im Zusammenhang mit § 12 Abs 2 Z 4 lit e GehG/Stmk nicht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120051.X01Im RIS seit
11.07.2001