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63/07 PersonalvertretungNorm
BEinstG §22a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0022Rechtssatz
Den Behindertenvertrauenspersonen einschließlich der Zentralbehindertenvertrauensperson kommt nach § 22a iVm § 22b BEinstG zwar die Stellung als Personalvertreter, nicht aber als Organ der Personalvertretung zu, weil sie grundsätzlich im Einvernehmen mit dem nach wie vor für die Wahrnehmung der Mitwirkungsbefugnisse für alle Bediensteten (also einschließlich der Behinderten im Sinne des BEinstG) nach dem PVG zuständigen Personalvertretungs-Organ tätig werden (Hinweis § 22a Abs 7 BEinstG) und dabei auf die besondere Wahrung der Interessen der Behinderten in diesem Personalvertretungs-Organ zu achten haben. Die daneben bestehenden SELBSTÄNDIGEN Funktionen begründen keine eigene Organstellung der Behindertenvertrauenspersonen einschließlich der Zentralbehindertenvertrauensperson iSd § 3 Abs 1 PVG. Sie können nämlich nicht mit den dort in Klammer in § 3 Abs 1 lit b PVG genannten Vertrauenspersonen verglichen werden, die in kleinen Dienststellen anstelle des Dienststellenausschusses dessen Funktion übernehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120021.X03Im RIS seit
21.02.2002