RS Vwgh 1999/5/26 98/12/0212

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
DVG 1984 §8;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs1 lita;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Abspruch über von im Rahmen des Parteiengehörs gestellten Beweisanträgen in einem Bescheid ist als selbständiger Abspruch über Einwendungen der Partei im Verfahren unzulässig (hier in Zusammenhang mit einem auf § 45 Abs 1 lit a und § 45 Abs 3 lit a GdBG Innsbruck gestützten Antrag, ist durch einen solchen Abspruch eine rechtliche Bindung für das Verfahren nicht auszuschließen, so ist der Abspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120212.X01

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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