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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Abspruch über von im Rahmen des Parteiengehörs gestellten Beweisanträgen in einem Bescheid ist als selbständiger Abspruch über Einwendungen der Partei im Verfahren unzulässig (hier in Zusammenhang mit einem auf § 45 Abs 1 lit a und § 45 Abs 3 lit a GdBG Innsbruck gestützten Antrag, ist durch einen solchen Abspruch eine rechtliche Bindung für das Verfahren nicht auszuschließen, so ist der Abspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120212.X01Im RIS seit
22.11.2000