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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/01/20 98/13/0132 3Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH können lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Charakter als Werbungskosten anerkannt werden (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0104). Ein Trainingsanzug kann aber keineswegs als Bekleidung angesehen werden, bei der eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130138.X02Im RIS seit
21.02.2002