RS Vwgh 1999/5/26 97/03/0066

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs1;
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs4;
FischereiG OÖ 1983 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/08 96/03/0096 1

Stammrechtssatz

Die Eintragung eines Koppelrechtes iSd § 5 Abs 1 OÖ FischereiG 1983 bzw. die diesbezügliche Änderung im Fischereibuch kann die rechtlichen Interessen der übrigen Koppelberechtigten beeinträchtigen und es ist daher grundsätzlich von deren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG auszugehen. Wurden sie in erster Instanz übergangen so sind sie legitimiert, den Bescheid erster Instanz mit Berufung zu bekämpfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030066.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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