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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/09/08 96/03/0096 1Stammrechtssatz
Die Eintragung eines Koppelrechtes iSd § 5 Abs 1 OÖ FischereiG 1983 bzw. die diesbezügliche Änderung im Fischereibuch kann die rechtlichen Interessen der übrigen Koppelberechtigten beeinträchtigen und es ist daher grundsätzlich von deren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG auszugehen. Wurden sie in erster Instanz übergangen so sind sie legitimiert, den Bescheid erster Instanz mit Berufung zu bekämpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030066.X01Im RIS seit
11.07.2001