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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
EMRK Art6 Abs1 / TribunalLeitsatz
Verfassungswidrigkeit einer den Ausländergrunderwerb regelnden Bestimmung mangels Entscheidung über "civil rights" durch ein unabhängiges TribunalRechtssatz
Die Wortfolge "des Eigentums (Miteigentums)," in §1 Abs1 Wr AusländergrunderwerbsG, LGBl. 11/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Wiener Landesregierung als gemäß §4 Wr AusländergrunderwerbsG zuständige Behörde zur Entscheidung über Ausländergrunderwerbe entspricht den Garantien des Art6 EMRK offenkundig nicht (s. zuletzt VfGH 03.12.98, G48/98).
Die bekämpfte, den Ausländergrunderwerb betreffende Regelung ist somit im Hinblick darauf, daß sie nicht von einem den Garantien des Art6 Abs1 EMRK entsprechenden Staatsorgan, also nicht von einem "Tribunal" zu vollziehen ist, als verfassungswidrig aufzuheben.
(Quasianlaßfälle: B250/99, B1417/98, beide E v 07.06.99, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Schlagworte
Ausländergrunderwerb, civil rights, TribunalEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:G238.1998Dokumentnummer
JFR_10009393_98G00238_01