RS Vfgh 1999/6/7 G238/98

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Gesetz
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
Wr AusländergrunderwerbsG §1

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit einer den Ausländergrunderwerb regelnden Bestimmung mangels Entscheidung über "civil rights" durch ein unabhängiges Tribunal

Rechtssatz

Die Wortfolge "des Eigentums (Miteigentums)," in §1 Abs1 Wr AusländergrunderwerbsG, LGBl. 11/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Wiener Landesregierung als gemäß §4 Wr AusländergrunderwerbsG zuständige Behörde zur Entscheidung über Ausländergrunderwerbe entspricht den Garantien des Art6 EMRK offenkundig nicht (s. zuletzt VfGH 03.12.98, G48/98).

Die bekämpfte, den Ausländergrunderwerb betreffende Regelung ist somit im Hinblick darauf, daß sie nicht von einem den Garantien des Art6 Abs1 EMRK entsprechenden Staatsorgan, also nicht von einem "Tribunal" zu vollziehen ist, als verfassungswidrig aufzuheben.

(Quasianlaßfälle: B250/99, B1417/98, beide E v 07.06.99, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerb, civil rights, Tribunal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G238.1998

Dokumentnummer

JFR_10009393_98G00238_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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