RS Vwgh 1999/5/26 97/09/0089

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14d Abs1 Z1;
AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z3;
AuslBG §3 Abs1;
MRK Art6;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs3;
VStG §51g Abs2;
VStG §51g Abs4;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Da der Obmann des Vereins als Arbeitgeber bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptete, es habe ihn keine Meldepflicht iSd § 14d AuslBG getroffen, weil die Tätigkeit des Ausländers für den Verein nicht den Bestimmungen des AuslBG unterläge, durfte die belangte Behörde daher nicht davon ausgehen, es lägen keine ungelösten Tatfragen vor, die der Klärung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätten (Hinweis E 12.12.1995, 95/09/0057, E 19.12.1996, 95/09/0231, E 6.3.1997, 95/09/0207 und E 18.6.1996, 95/04/0193). Insbesondere hätte die belangte Behörde die spezifische Tätigkeit des Ausländers genauer zu prüfen gehabt, weil auch bloß fallweise für einen Verein durch dessen Mitglieder erbrachte Aushilfstätigkeiten, für die entgeltähnliche Naturalleistungen empfangen werden (hier: Freies Essen und Trinken, freie Benützung der zur Verfügung stehenden Spieleinrichtungen und freie Teilnahme an Autobusreisen nach Jugoslawien), als arbeitnehmerähnliche Verhältnisse, die den Bestimmungen des AuslBG unterliegen (Hinweis E 7.5.1997, 95/09/0293, und E 12.12.1995, 94/09/0200) beurteilt werden können, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090089.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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