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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §14d Abs1 Z1;Rechtssatz
Da der Obmann des Vereins als Arbeitgeber bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptete, es habe ihn keine Meldepflicht iSd § 14d AuslBG getroffen, weil die Tätigkeit des Ausländers für den Verein nicht den Bestimmungen des AuslBG unterläge, durfte die belangte Behörde daher nicht davon ausgehen, es lägen keine ungelösten Tatfragen vor, die der Klärung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätten (Hinweis E 12.12.1995, 95/09/0057, E 19.12.1996, 95/09/0231, E 6.3.1997, 95/09/0207 und E 18.6.1996, 95/04/0193). Insbesondere hätte die belangte Behörde die spezifische Tätigkeit des Ausländers genauer zu prüfen gehabt, weil auch bloß fallweise für einen Verein durch dessen Mitglieder erbrachte Aushilfstätigkeiten, für die entgeltähnliche Naturalleistungen empfangen werden (hier: Freies Essen und Trinken, freie Benützung der zur Verfügung stehenden Spieleinrichtungen und freie Teilnahme an Autobusreisen nach Jugoslawien), als arbeitnehmerähnliche Verhältnisse, die den Bestimmungen des AuslBG unterliegen (Hinweis E 7.5.1997, 95/09/0293, und E 12.12.1995, 94/09/0200) beurteilt werden können, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090089.X01Im RIS seit
20.11.2000