RS Vwgh 1999/5/26 97/13/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0220 E 30. Juni 1986 VwSlg 6133 F/1986; RS 3

Stammrechtssatz

Angewandte Wissenschaft wird erst dann zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzlich Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch gehört, daß die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130191.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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