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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0220 E 30. Juni 1986 VwSlg 6133 F/1986; RS 3Stammrechtssatz
Angewandte Wissenschaft wird erst dann zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzlich Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch gehört, daß die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997130191.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011