Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31966R0117 Grenzüberschreitender Personenverkehr Omnibussen Art1 Abs1;Rechtssatz
In § 1 Abs 1 erster Satz KflG idF 1993/128 wurde die Definition für Linienverkehr gemäß Art 1 Abs 1 der Verordnung Nr 117/66/EWG des Rates, die durch das EWR-Abkommen ausschließlich für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Vertragsparteien des EWR-Abkommens galt, auch für den innerstaatlichen und den grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr mit Nichtvertragsparteien des EWR-Abkommens übernommen, weil sonst ohne sachliche Rechtfertigung zwei unterschiedliche Grunddefinitionen existieren würden. Diese Definition umfasst aber für den innerstaatlichen Verkehr gemäß § 1 Abs 1 zweiter Satz KflG nicht die im Art 1 Abs 3 der Verordnung Nr 117/66/EWG des Rates genannten Sonderformen des Linienverkehrs, die die Beförderung bestimmter Kategorien von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste vorsieht (Normierung der Zugänglichkeit für jedermann ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung in § 1 Abs 1 zweiter Satz KflG).
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030024.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014