RS Vwgh 1999/5/26 97/03/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E06202030
E3R E07203020
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31966R0117 Grenzüberschreitender Personenverkehr Omnibussen Art1 Abs1;
31966R0117 Grenzüberschreitender Personenverkehr Omnibussen Art1 Abs3;
31992R0684 Grenzüberschreitender Personenverkehr Omnibussen Art2 impl;
EURallg;
KflG 1952 §1 Abs1 idF 1993/128;
KflG 1952 §16 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

In § 1 Abs 1 erster Satz KflG idF 1993/128 wurde die Definition für Linienverkehr gemäß Art 1 Abs 1 der Verordnung Nr 117/66/EWG des Rates, die durch das EWR-Abkommen ausschließlich für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Vertragsparteien des EWR-Abkommens galt, auch für den innerstaatlichen und den grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr mit Nichtvertragsparteien des EWR-Abkommens übernommen, weil sonst ohne sachliche Rechtfertigung zwei unterschiedliche Grunddefinitionen existieren würden. Diese Definition umfasst aber für den innerstaatlichen Verkehr gemäß § 1 Abs 1 zweiter Satz KflG nicht die im Art 1 Abs 3 der Verordnung Nr 117/66/EWG des Rates genannten Sonderformen des Linienverkehrs, die die Beförderung bestimmter Kategorien von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste vorsieht (Normierung der Zugänglichkeit für jedermann ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung in § 1 Abs 1 zweiter Satz KflG).

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030024.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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