RS Vfgh 1999/6/7 B2633/97, B1279/98

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Sachentscheidung Wirkung
VfGG §34
VfGHGO §42
ZPO §419

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge einer belangten Behörde auf Berichtigung von Erkenntnissen mangels eines Ausfertigungsfehlers

Rechtssatz

Eine Berichtigung wäre gemäß §419 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §42 VfGHGO nur im Falle eines Ausfertigungsfehlers zulässig, der nur dann vorläge, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtshofes zur Zeit der Entscheidungsfällung entsprochen hat. Die hier beanstandete Entscheidung entspricht aber den den Erkenntnissen jeweils zugrunde liegenden Beschlußfassungen des Gerichtshofes. Hingegen sieht keine Rechtsvorschrift die Berichtigung von Erkenntnissen in dem Fall vor, daß - wie offensichtlich hier - die belangte Behörde bei ihrer angefochtenen Entscheidung und im verfassungsgerichtlichen Verfahren irrtümlich von falschen Tatsachen oder Rechtsverhältnissen ausgegangen ist.

Selbst wenn man die Anträge der Landesregierung als Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß §34 VfGG deuten wollte, wäre für die Landesregierung angesichts der fehlenden Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes nichts gewonnen. Abgesehen davon könnte im vorliegenden Fall von einem Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel iSd §530 ZPO keine Rede sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Wiederaufnahme, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2633.1997

Dokumentnummer

JFR_10009393_97B02633_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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