TE Vfgh Beschluss 2005/3/18 G173/04

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Veröffentlicht am 18.03.2005
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
AsylG 1997 §8 Abs2, §44 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen des unabhängigen Bundesasylsenates auf Aufhebung von Bestimmungen des Asylgesetzes in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003 wegen entschiedener Sache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Schriftsatz vom 17. November 2004 stellt der unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, "dieser möge im Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG idgF), in §44 Abs3 leg. cit. die Zeichenfolge '8, 15,', in eventu lediglich die Zeichenfolge '8,' als verfassungswidrig aufheben".

2. Mit Erkenntnis vom 17. März 2005, G 78, 88, 182 und 183/04, wies der Verfassungsgerichtshof Anträge des UBAS auf Aufhebung des §6 Abs3, des §8 Abs2 sowie der Ziffern "8, 15," in §44 Abs3 AsylG ab.

3. Der im gegenständlichen Verfahren gestellte Antrag des UBAS, der nicht mit den obgenannten Verfahren verbunden wurden und in dem keine weiteren Bedenken, die nicht bereits im Erkenntnis vom 17. März 2005 behandelt wurden, geltend gemacht werden, ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter untersucht werden, ob der Antrag nicht auch aus anderen Gründen zurückzuweisen gewesen wäre.

II. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylrecht, res iudicata, VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G173.2004

Dokumentnummer

JFT_09949682_04G00173_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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