RS Vwgh 1999/5/27 99/15/0014

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

B-VG Art132;
UmgrStG 1991 §18 Abs1;
VwGG §27 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/15/0015

Rechtssatz

§ 18 Abs 1 UmgrStG 1991 enthält lediglich die Fiktion einer steuerlichen Gesamtrechtsnachfolge im Falle einer Buchwerteinbringung. Diese Fiktion gilt nur für Zwecke des materiellen Steuerrechts (Ertragssteuerrechts). Ansonsten bleibt es aber - so auch verfahrensrechtlich - bei der Einzelrechtsnachfolge (Hinweis E 23.10.1984, 83/14/0257, ergangen zu Art III StruktVG ). Damit fehlte es aber im Ergebnis der Beschwerdeführerin an einer Legitimation zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG. Die gegenständlichen Säumnisbeschwerden waren daher gem § 34 Abs 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999150014.X01

Im RIS seit

15.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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