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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1998/05/07 96/20/0187 2 (hier: Daher kann in einem Einparteienverfahren die bereits vorher erhobene Berufung nicht auch als gegen das erst mit der Zustellung des Originals an den Rechtsvertreter rechtswirksam gewordene Straferkenntnis gerichtet gewertet werden).Stammrechtssatz
Die Aushändigung lediglich einer Kopie der Bescheidausfertigung ist keine rechtswirksame Zustellung iSd § 24 ZustG an die (einzige) Partei des Verfahrens, weil es sich nicht um die Ausfolgung eines bereits versandbereiten, gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an eine bestimmte Person, den Empfänger, gerichtetes Schriftstück handelt. Es mangelt daher an einem Bescheid iSd Art 131 Abs 1 B-VG.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020083.X01Im RIS seit
11.07.2001