RS Vwgh 1999/5/27 99/02/0083

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §24;
ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/05/07 96/20/0187 2 (hier: Daher kann in einem Einparteienverfahren die bereits vorher erhobene Berufung nicht auch als gegen das erst mit der Zustellung des Originals an den Rechtsvertreter rechtswirksam gewordene Straferkenntnis gerichtet gewertet werden).

Stammrechtssatz

Die Aushändigung lediglich einer Kopie der Bescheidausfertigung ist keine rechtswirksame Zustellung iSd § 24 ZustG an die (einzige) Partei des Verfahrens, weil es sich nicht um die Ausfolgung eines bereits versandbereiten, gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an eine bestimmte Person, den Empfänger, gerichtetes Schriftstück handelt. Es mangelt daher an einem Bescheid iSd Art 131 Abs 1 B-VG.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020083.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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