RS Vwgh 1999/5/27 97/15/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
95/06 Ziviltechniker

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 impl;
EStG 1972 §23 Z1 impl;
EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §23 Z1;
ZivTG §5;
ZivTG §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/13 90/13/0293 5 (hier nur Satz 1; EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Tätigkeiten, die ungeachtet ihrer Spezialisierung auf einen Teilbereich der den Ziviltechnikern eingeräumten Befugnisse im Stadium der Planung (im weitesten Sinn) erbracht werden, sind dem Kernbereich der üblichen Ziviltechnikertätigkeit zuzuordnen. Anders verhält es sich in den Fällen, in denen eine Tätigkeit jenen Teilbereich der Tätigkeit eines Ziviltechnikers betrifft, der im Zuge der Bauausführung erbracht wird (Bauüberwachung) und damit eine Abgrenzung gegenüber dem gewerblichen Bauausführungsbereich erforderlich macht (Hinweis E 13.5.1992, 87/13/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150053.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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