RS Vwgh 1999/5/27 98/11/0149

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
L94454 Patientenanwalt Patientenentschädigung Pflegeanwaltschaft
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/06 Krankenanstalten

Norm

B-VG Art140 Abs1;
KAG 1957 §3 Abs2 lita;
KAG OÖ 1976 §3a Abs2 impl;
KAO Krnt 1992 §8 Abs2 lita idF 1995/086;

Rechtssatz

Die Wendung BEI ERRICHTUNG EINER KRANKENANSTALT IN DER BETRIEBSFORM

EINES SELBSTÄNDIGEN AMBULATORIUMS AUCH IM HINBLICK AUF DAS

VERSORGUNGSANGEBOT DURCH NIEDERGELASSENE KASSENVERTRAGSÄRZTE,

KASSENEIGENE EINRICHTUNGEN UND VERTRAGSEINRICHTUNGEN DER KASSEN im § 8 Abs 2 lit a Krnt KAO 1992 fußt auf der Grundsatzbestimmung des § 3 Abs 2 lit a KAG 1957 und deckt sich vollständig mit der dort enthaltenen entsprechenden Wendung. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.März 1999, G 64, 65/98, in einem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Wendung zu Recht erkannt, dass diese Bestimmungen nicht verfassungswidrig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110149.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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