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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Die Wendung BEI ERRICHTUNG EINER KRANKENANSTALT IN DER BETRIEBSFORM
EINES SELBSTÄNDIGEN AMBULATORIUMS AUCH IM HINBLICK AUF DAS
VERSORGUNGSANGEBOT DURCH NIEDERGELASSENE KASSENVERTRAGSÄRZTE,
KASSENEIGENE EINRICHTUNGEN UND VERTRAGSEINRICHTUNGEN DER KASSEN im § 8 Abs 2 lit a Krnt KAO 1992 fußt auf der Grundsatzbestimmung des § 3 Abs 2 lit a KAG 1957 und deckt sich vollständig mit der dort enthaltenen entsprechenden Wendung. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.März 1999, G 64, 65/98, in einem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Wendung zu Recht erkannt, dass diese Bestimmungen nicht verfassungswidrig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110149.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009