RS Vwgh 1999/5/27 97/15/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
95/06 Ziviltechniker

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 impl;
EStG 1972 §23 Z1 impl;
EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §23 Z1;
GewStG §1 Abs1;
VwRallg;
ZivTG;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0108 E 13. September 1989 RS 2(hier: nur Satz 2; EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rsp ist es ohne Bedeutung, wenn der Inhalt der Tätigkeit eines Abgabepflichtigen zwar dem Berufsbild etwa eines Ingenieurkonsulenten für Bauwesen entspricht, der Genannte aber kein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen kann. Auch das Fehlen der Befugnis nach dem ZivTG und das daraus folgende Fehlen der Berechtigung, öffentliche Urkunden

auszustellen, ist für die Frage, ob eine Tätigkeit der eines Ziviltechnikers ähnlich ist oder nicht, nicht maßgebend.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150053.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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