Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf (teilweise) Aufhebung der Krnt WasserschongebietsV mangels unmittelbarer Betroffenheit infolge Außerkrafttretens der bekämpften VerordnungRechtssatz
Die von den Einschreitern bekämpfte Verordnung steht seit Inkrafttreten der Krnt WasserschongebietsV 1998, LGBl. 103/1998, nicht mehr in Kraft und berührt ihre Rechtsstellung nicht (mehr). Nach Lage des Falles liegt die behauptete Betroffenheit nicht vor.
Zwar ist nicht grundsätzlich auszuschließen, daß im Einzelfall auch Vorschriften, die bereits außer Kraft getreten sind, die Rechtssphäre der Antragsteller unmittelbar berühren, doch fehlt es in den vorliegenden Fällen an Anhaltspunkten dafür.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Wasserrecht, Reinhaltung der Gewässer, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V10.1998Dokumentnummer
JFR_10009393_98V00010_01