RS Vfgh 1999/6/7 V10/98, V11/98, V12/98, V13/98, V14/98, V15/98, V16/98, V17/98, V18/98, V19/98, V20

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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L6 Land- und Forstwirtschaft
L6950 Gewässeraufsicht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Krnt WasserschongebietsV vom 09.12.92

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf (teilweise) Aufhebung der Krnt WasserschongebietsV mangels unmittelbarer Betroffenheit infolge Außerkrafttretens der bekämpften Verordnung

Rechtssatz

Die von den Einschreitern bekämpfte Verordnung steht seit Inkrafttreten der Krnt WasserschongebietsV 1998, LGBl. 103/1998, nicht mehr in Kraft und berührt ihre Rechtsstellung nicht (mehr). Nach Lage des Falles liegt die behauptete Betroffenheit nicht vor.

Zwar ist nicht grundsätzlich auszuschließen, daß im Einzelfall auch Vorschriften, die bereits außer Kraft getreten sind, die Rechtssphäre der Antragsteller unmittelbar berühren, doch fehlt es in den vorliegenden Fällen an Anhaltspunkten dafür.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wasserrecht, Reinhaltung der Gewässer, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V10.1998

Dokumentnummer

JFR_10009393_98V00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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