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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit der Mitteilung eines Sachverhaltes und der Aufforderung zur Stellungnahme, wobei der festgestellte Sachverhalt für sich allein noch nicht zwingend die Abweisung des Bauansuchens nach sich zieht, wird einem Bauwerber keinesfalls die Änderung seines Projekts nahe gelegt, zumal hier nicht einmal zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Baubehörde davon ausgehe, dass der mitgeteilte Sachverhalt das Projekt nicht genehmigungsfähig erscheinen lasse.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060138.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015