RS Vwgh 1999/5/27 98/06/0138

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §24 Abs1;
BauG Stmk 1995 §29 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit der Mitteilung eines Sachverhaltes und der Aufforderung zur Stellungnahme, wobei der festgestellte Sachverhalt für sich allein noch nicht zwingend die Abweisung des Bauansuchens nach sich zieht, wird einem Bauwerber keinesfalls die Änderung seines Projekts nahe gelegt, zumal hier nicht einmal zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Baubehörde davon ausgehe, dass der mitgeteilte Sachverhalt das Projekt nicht genehmigungsfähig erscheinen lasse.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060138.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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